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Überstunden und Überzeitstunden - der Unterschied und die Regeln

Aktualisiert: 27. Juli 2020


Im Alltag sprechen Arbeitgebende und Arbeitnehmende oft von Überzeit, obwohl es sich eigentlich um Überstunden handelt. Überstunden und Überzeitstunden werden bei der Entschädigung nicht gleich gehandhabt, weshalb es in der Praxis wesentlich ist, in welche Kategorie die Mehrstunden einzuordnen sind.


Was sind Überstunden?

Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, sind Überstunden. Welches die vertragliche Arbeitszeit ist, wird im Einzelarbeitsvertrag oder in einem GAV definiert. Fehlt eine vertragliche Bestimmung der Arbeitszeit, ist laut OR die «übliche Arbeitszeit» massgebend ( Art. 321c Abs. 1 OR ).


Was sind Überzeitstunden?

Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet (demgegenüber geht es bei den Überstunden um die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit). Das Arbeitsgesetz erlaubt in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (bei mehr als 50 Arbeitnehmenden) maximal 45 Arbeitsstunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche .


Siehe auch hier - Arbeitsgesetz Artikel 9


Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer in einem industriellen Betrieb leistet in einer bestimmten Woche 52 Arbeitsstunden. Da die Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG 45 Stunden beträgt, hat dieser Arbeitnehmer 7 Stunden Überzeit geleistet. Wenn wir von einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausgehen, kommen noch 5 Überstunden dazu.


Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als

- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;

- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden


Entschädigung von Überstunden

Überstunden sind von Gesetzes wegen entweder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder durch Lohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Beides kann wegbedungen werden, der Anspruch auf Überstundenlohn jedoch nur schriftlich. Bei der Kompensation mit Freizeit ist ein Zuschlag nicht vorgesehen. Zulässig ist diese Kompensation nur, wenn der Arbeitnehmende damit einverstanden ist, dass die Überstunden statt durch eine Geldzahlung mittels Zeitkompensation entschädigt werden.


Entschädigung von Überzeitstunden

Überzeit ist zwingend mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen oder durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Bei Kompensation ist kein Zuschlag geschuldet. Der Anspruch auf Entschädigung kann somit nur wegbedungen werden, wenn vertraglich vorgesehen wird, dass Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert wird.

Das Arbeitsgesetz sagt aber auch: Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.


Fazit

Um bestimmen zu können, welche Mehrstunden wie zu entschädigen sind, ist eine saubere Trennung zwischen Überstunden und Überzeitstunden vorzunehmen.

Definieren Sie dies zusammen mit Ihrer Personalabteilung oder Ihrem Treuhänder. Wichtig ist ebenfalls, dass alle Mitarbeiter in Ihrem Betrieb über die Regelungen informiert und im Bilde sind - üblicherweise kann dies in einem Personal- oder Organisationsreglement festgelegt werden - dazu mehr im nächsten Artikel.

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